WICHTIGE RECHTSBEGRIFFE erklärt

RECHTSBEGRIFFE VERSTÄNDLICH ERKLÄRT...DAMIT SIE WISSEN WORUM ES GEHT.

AUFSANDUNGSERKLÄRUNG

Die Aufsandungserklärung ist die schriftliche Erklärung der Eigentümer/des Eigentümers, dass sie/er mit der Eintragung (z.b. Einverleibung, Verbücherung) im Grundbuch einverstanden ist. Diese Erklärung wird von der Person abgegeben, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll.

Ohne Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift ist eine Eintragung des Eigentums im Grundbuch nicht möglich. Die Aufsandungserklärung ist in den meisten Fällen im Kaufvertrag über die Liegenschaft enthalten.

Beispiel: Die Verkäuferin/der Verkäufer eines Grundstücks willigt in die Einverleibung ein, stimmt also ausdrücklich zu, dass beispielweise das Eigentumsrecht der neuen Käuferin/dem neuen Käufer einverleibt wird.

(Quelle: Help.gv.at)

BAUFORTSCHRITTSZAHLUNG

Um bei Wohnbauprojekten die einzelnen Käufer abzusichern, gibt es das Bauträgervertragsgesetz. Eines der Kennzeichen dieses Gesetzes ist die Regelung, dass die Käufer der einzelnen Wohnungen nur nach dem jeweiligen Baufortschritt Geld an die Wohnungsbaugesellschaft zahlen. Der jeweilige Baufortschritt wird dabei durch einen Sachverständigen festgestellt. Dadurch soll ein Missbrauch durch die Wohnbaugesellschaft verhindert werden, falls das Wohnbauprojekt nicht fertiggestellt wird.

Hinweis: In Kreditverträgen können Baufortschrittszahlung ebenso vorkommen. Sie dienen als Sicherheit für den Kreditgeber, dass der materielle Gegenwert vorhanden ist

(Quelle: Notariatskammer OÖ) 

BELASTUNGS- UND VERÄUSSERUNGSVERBOT

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen. Wirklich Sinn ergibt das Belastungs- und Veräußerungsverbot allerdings erst dann, wenn es im Grundbuch eingetragen und damit gegen jeden Außenstehenden wirksam wird.

Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs-und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und Schwiegerkindern vereinbart wird. Die Eintragung ins Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegen Dritte unbedingt erforderlich.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

BAURECHT

Baurecht bezeichnet einerseits die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen, anderseits das dingliche, veräußerliche, vererbliche und zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk auf fremden Grund zu erstellen oder zu haben.

Das Baurecht kann von privaten und juristischen Personen sowie von öffentlichrechtlichen Körperschaften (z.B. Bund, Bundesländer, Gemeinden, Kirchen) bestellt werden.

Hinweis: Im Grundbuch wird das Baurecht zweimal eingetragen: in der Stammeinlage als Belastung im C-Blatt (Lastenblatt) und in der Baurechtseinlage.

(Quelle: Help.gv.at)

DINGLICHES RECHT

Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

Trägerinnen/ Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

(Quelle: Help.gv.at)

EIGENTÜMERPARTNERSCHAFT

Bis vor wenigen Jahren war es nur Ehegatten möglich, eine Eigentumswohnung gemeinsam zu kaufen. Die 2002 eingeführte Eigentumspartnerschaft kann jedoch von zwei beliebigen Personen begründet werden. Lebenspartnern ist es daher möglich, gemeinsam eine Eigentumswohnung zu erwerben.

Im Todesfall haben Lebensgefährten grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Wenn jedoch zwei Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen, gibt es eine Sonderregelung. Kraft Gesetzes fällt der Anteil des verstorbenen dem überlebenden Miteigentümer zu. Allerdings hat dieser eine Ausgleichszahlung an die Erben zu leisten, die durch letztwillige Verfügung des anderen Partners oder durch Schenkung auf den Todesfall erlassen werden kann. Die Höhe dieser Zahlung hängt dabei davon ab, ob man verheiratet ist und ob Kinder vorhanden sind.

Hinweis: Die verbundenen Anteile einer Eigentümerpartnerschaft dürfen nur mehr gemeinsam beschränkt oder belastet werden.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

EINANTWORTUNG

Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe des Nachlasses einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in den rechtlichen Besitz der Erbin/des Erben verstanden.

EINANTWORTUNGSBESCHLUSS

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbin/Erbe ist.

Die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses ist beispielweise notwendig bei der: Grundbuchseintragung, wenn im Nachlass Liegenschaftvermögen(z.B. Eigentumswohnung) vorhanden war Betriebsauflösung durch Tod einer Unternehmerin/eines Unternehmers bzw. Gesellschafterin/Gesellschafters für die Beendigung beim Finanzamt und Löschung aus dem Firmenbuch.

(Quelle: Help.gv.at)

EINHEITSWERT

Der Einheitswert ist der steuerliche Wert des land- und forstwirtschaftlichen sowie des Sonstigen Grundvermögens und der zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke(Betriebsgrundstücke). Er wird als einheitliche Besteuerungsgrundlage vor allem für die Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschafts-und Schenkungssteuer (für Erbfälle und Schenkungen bis 31.Juli 2008) herangezogen.

Ebenso dient er als Grundlage für weitere Abgaben und Beiträge (z.B. Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen bei land-und forstwirtschaftlichen Betrieben).

(Quelle: Help.gv.at)

EINVERLEIBUNG

Einverleibung ist ein Fachausdruck des Grundbuchrechts und dient dem unbedingten Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust, d.h. ein bestimmtes Recht geht ohne weitere Bedingungen auf eine Person über.

Beispiel: Jemand erwirbt Rechte (z.B. Eigentumsrecht, Pfandrecht, Dienstbarkeiten) an einer Liegenschaft dadurch, dass sie/er im Grundbuch eingetragen wird.

ENERGIEAUSWEIS

Die Regelungen zum Energieausweis wurden mit 1.Dezember 2012 durch das Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 (EAVG 2012) geändert. Wie nach bisheriger Rechtslage muss bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (somit von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden.

Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

(Quelle: Help.gv.at)

ERSITZUNG

Unter Ersitzung wird der Erwerb eines Rechts (z.B. Eigentum, Dienstbarkeiten, Wasser-, Fischereirecht) durch dessen jahrelanges (30 bzw. 40 Jahre) ungehindertes Ausüben in gutem Glauben (in der Meinung, man sei dazu berechtigt) bezeichnet.

(Quelle: Help.gv.at)

FREILASSUNGSERKLÄRUNG

Sind mehrere Grundstücke mit einem Pfandrecht belastet, besteht oft die Möglichkeit, dass, wenn eines davon verkauft wird, die restlichen Grundstücke genügend Sicherheit für die Bank als Gläubiger bieten. In diesem Fall wird eine sogenannte Freilassungserklärung erstellt. Bei diesem Schriftstück entlässt die Bank dieses zu verkaufende Grundstück aus Ihrem Pfandrecht und gibt es frei. Der Notar unterstützt bei der Erstellung der Urkunde für die Freilassungserklärung.

Hinweis: Wird ein Pfandrecht aus dem Grundbuch gelöscht, ist eine Löschungserklärung notwendig.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

FRUCHTGENUSS

Die Inhaberin/der Inhaber dieses Rechts darf eine fremde Sache unter Schonung der benutzten Substanz ohne Einschränkungen benutzen und Erträge daraus erzielen.

Beispiel: Die Inhaberin/der Inhaber eines Fruchtgenussrechts an einer Kuh kann Uneingeschränkt deren Milch beziehen und diese auch verkaufen.

(Quelle: Help.gv.at)

GRENZKATASTER

Der Grenzkataster ist zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Die Grenzpunkte sind im System der Landesvermessung unter Anschluss an das amtliche Festpunktfeld vermessen und koordiniert und können jederzeit in der Natur wiederhergestellt werden.

Die Zustimmung der Eigentümerinnen/Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenzen waren jeweils Voraussetzung für die Eintragung in den Grenzkataster und sind im Technischen Operat des Vermessungsamts archiviert.

Hinweis: Für eine Wiederherstellung von streitigen Grenzen aufgrund der Unterlagen des Grenzkatasters ist das Vermessungsamt zuständig.

(Quelle: Help.gv.at)

GRUNDBUCH

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte (wie z.B. Eigentum) eingetragen werden.

Der Grundbuchauszug, ein wesentlicher Bestandteil unseres Verkaufsprozesses, bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Präsentation.

(Quelle: Help.gv.at)

AUFBAU EINES GRUNDBUCHAUSZUGES

Ein Grundbuchauszug gliedert sich grundsätzlich in folgende Abschnitte:

  • Kopf
  • Katastralgemeinde (Grundbuch)
  • Einlagezahl
  • Zuständiges Gericht
  • Seitennummer
  • Hinweise
  • Auf besondere Abschrift
  • Abfragedatum
  • Aufschrift
  • Letzte Tagebuchzahl (TZ)
  • Vorläufige Plombe
  • Plombe
  • Hinweis auf Wohnungseigentum, öffentliches Gut, Baurecht, etc.
  • A1 - Blatt:
  • Grundstücksnummer, Grenzkatasterzugehörigkeit, Flächenausmaß, und Adresse
  • A2 - Blatt:
  • Änderungen am Grundbuchskörper, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, dingliche Berechtigungen
  • B - Blatt:
  • Miteigentumsanteile, Eigentümerinformationen einschließlich Geburtsdatum und Adresse
  • C - Blatt:
  • Belastungen (Pfandrecht, Dienstbarkeit, etc.) samt erheblicher Tatsachen
  • Hinweis/Ende:
  • Information über Ausgabestelle, Gebührenpflichtige Zeilen und Abfragegebühr, Hinweis auf Gebührenbefreiung oder amtswegige Erstellung, Sicherheitscode

(Quelle: Help.gv.at)

GRUNDBUCHSSPERRE

Um zu verhindern, dass eine Immobilie gleichzeitig an zwei verschiedene Personen verkauft wird oder nachträglich Belastungen eingetragen werden, bewirkt der Notar anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Grundbuchsperre. Dieser Grundbuchseintrag heißt „Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung“. Damit wird das Grundbuch für denjenigen reserviert, der die Sperre veranlasst hat. So wird sichergestellt, dass die Immobilie vor Auszahlung des Kaufpreises kein zweites Mal verkauft wird.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

GRUNDDIENSTBARKEIT

Die Dienstbarkeit an einer Liegenschaft wird Grunddienstbarkeit genannt und dient der besseren Nutzung des begünstigten Grundstücks. Das Recht steht der Eigentümerin/dem Eigentümer der begünstigten Liegenschaft zu.

Beispiel: - Felddienstbarkeit oder Wegerecht Hierbei hat eine bestimmte Grundeigentümerin/ ein bestimmter Grund- Eigentümer das Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, Vieh darüber zu treiben oder mit einem Fuhrwerk darüber zu fahren. - Weiderecht

(Quelle: Help.gv.at)

GRUNDVERKEHRSGESETZ

Eine der Aufgaben des Grundverkehrsgesetzes ist es, das öffentliche Interesse an der Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer zu wahren. Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind dabei Inländern gleichgestellt und werden daher nicht als Ausländer betrachtet. Die Genehmigung wird dabei von der Bezirksverkehrskommission erteilt, insoweit nicht die öffentliche Ordnung die Sicherheit, kulturelle oder sozialpolitische Interessen des Staates beeinträchtigt werden. Ob die Genehmigung erteilt wird, ist daher von Fall zu Fall zu beurteilen.

Hinweis: Das Grundverkehrsgesetz ist Ländersache. Es gelten daher die Regelungen der einzelnen Bundesländer.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

HYPOTHEK

Unter Hypothek versteht man ein Pfandrecht, das im Grundbuch eingetragen ist. Es dient zur Absicherung eines Kredits oder Darlehens für den Geldgeber. Wenn das Geld nicht ordnungsgemäß zurückbezahlt wird, hat der Geldgeber die Möglichkeit, sein Pfandrecht geltend zu machen. Dies geschieht dadurch, dass der Geldgeber die Versteigerung der Immobilie beantragt. Aus dem Versteigerungserlös erhält er sein Geld wieder zurück.

Die Einverleibungsgebühr (Gerichtsgebühr) der Hypothek ins Grundbuch beträgt 1,2 % des Pfandrechts. Vor einem Immobilienkauf ist es daher unumgänglich durch Einsichtnahme in das Grundbuch abzuklären, ob auf dem jeweiligen Kaufobjekt eine Hypothek lastet, und diese gegebenfalls löschen zu lassen.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

IMMOBILIENERTRAGSTEUER

Seit dem 1. April 2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuerpflicht. Die frühere Spekulationsfrist von zehn Jahren wurde abgeschafft. Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude (inklusive Eigentumswohnungen) sowie grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte).

Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat aber noch insofern Bedeutung, als für "Alt-Grundstücke", das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 4,2 Prozent des Veräußerungserlöses anfällt.

Von der Immobilienertragsteuer erfasst sind nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Nicht steuerrelevant ist grundsätzlich die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft, da es hier keinen Verkaufserlös in Form einer Gegenleistung gibt und somit kein Veräußerungsgewinn entsteht. Daher fällt bei Schenkungen und Erbschaften grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer an.

Von der Besteuerung ausgenommen sind insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußerin/des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude.

(Quelle: Help.gv.at)

KAUFANBOT

Das Kaufanbot ist eine förmliche Erklärung z.B. eine bestimmte Immobilie zu einem bestimmten Preis von einem bestimmten Verkäufer zu kaufen. Im Gegensatz zum Kaufvertrag ist das Kaufanbot eine einseitige Erklärung des Käufers, welche vom Verkäufer noch nicht angenommen wurde. Durch diese Erklärung bindet sich der Käufer eine bestimmte Zeit, diese Immobilie zu diesen Bedingungen zu kaufen. Ein Kaufanbot eines Käufers ist für den Verkäufer dann von besonderer Bedeutung, wenn er mehrere Interessenten für den Kauf einer Immobilie hat.

Hinweis: Mit dem Kaufanbot bindet sich der Käufer für eine bestimmte Zeit.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

KATASTER

Der Kataster (früher: Grundsteuerkataster) ist eine von Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücks- verhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Nutzung) und soweit der Grenzkataster angelegt worden ist zum verbindlichen Nachweis der Grenzen.

Der Kataster besteht aus: Grundstücksverzeichnis Koordinatenverzeichnis Katastralmappe Technische Unterlagen für die Ersichtlichmachungen, Technische Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte Grenzen der Grundstücke

(Quelle: Help.gv.at)

KATASTRALGEMEINDE

Katastralgemeinden (KG) sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Kataster als solche bezeichnet werden. Meist besteht eine politische Gemeinde aus mehreren Katastralgemeinden. Jede Katastralgemeinde hat einen Namen, zu leichteren und eindeutigen Bezeichnung auch eine Nummer (z.B. Katastralgemeinde Altenberg 2010.)

Hinweis: Zur Vereinfachung der Organisation dürfen sich lt. Gesetz Grenzen von Katastralgemeinden, politischen Gemeinden und Sprengeln der Bezirksgerichte nicht überschneiden.

(Quelle: Help.gv.at)

KAUTION

Die Kaution ist ein Vermögenswert, der für den Eintritt bestimmter Umstände als Sicherheitsleistung dient.

Beispiel:
Mietkaution: Sie dient zur Sicherung der vereinbarten Rückgabe des Mietgegenstands Strafkaution: Sie dient der Sicherung des Erscheinens einer/s Strafverdächtigen bei der Gerichtsverhandlung

(Quelle: Help.gv.at)

KLAUSEL

Eine Klausel ist eine Nebenbestimmung (z.B. besondere Vereinbarung, Verpflichtung, Bedingung, Befristung) in Verträgen oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(Quelle: Help.gv.at)

MIETE

Miete ist die Gebrauchsüberlassung an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf Zeit gegen Entgelt. Als Miete wird auch das vereinbarte Entgelt (Mietzins) bezeichnet.

Beispiel: Wohnung, Haus, Auto

Hinweis: Die Miete von Wohnungen unterliegt in der Regel dem Mietrechtsgesetz, das bestimmte Sonderregelungen, die es für die Vermietung anderer Sachen nicht gibt, vorsieht.

(Quelle: Help.gv.at)

MIETVERTRAG

Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen einer/m Vermieter/in (Eigentümer/in, Hauptmieter/in) und der Mieter/in (bzw. Untermieter/in)

Der Mietvertrag regelt u.a. die Art der Gebrauchsüberlassung von Mietgegenständen (z.B. Wohn oder Gewerberäume, Grundstücke, Werbeflächen), die Dauer und das vereinbarte Entgelt für die Miete (Mietzins).

Hinweis: Eine allfällige Befristung muss schriftlich vereinbart werden.

(Quelle: Help.gv.at)

PFANDRECHT

Das Pfandrecht dient der dinglichen Sicherung einer gültigen Forderung, d.h. es gewährt der/m Gläubiger/in das dingliche Recht zur Hereinbringung der Forderung auf eine bestimmte Sacher des/r Schuldners/in.

Das Pfandrecht wird erworben durch: Grundbuchseintragungen bei unbeweglichen Sachen Körperliche Übergabe bei beweglichen Sachen.

Beispiel: Ein/e Gläubiger/in hat das Recht, auf die Liegenschaft eine/s Schuldners/in bis zur Höhe der im Grundbuch eingetragenen Summe zuzugreifen.

(Quelle: Help.gv.at)

PLOMBE

Als Plombe wird die Tagebuchzahl von Anträgen angeführt, die noch in Arbeit sind. Eine solche Eintragung weist also auf einen offenen Antrag hin: es wird sich der Stand des Grundbuchs im Rang dieses Antrags wahrscheinlich ändern.

Tipp: Will man genaueres wissen, muss man Einsicht in das Tagebuch (Geschäftsregister des Grundbuchs) nehmen oder in der Grundbuchsabteilung rückfragen.

(Quelle: Help.gv.at)

PREKARIUM

Prekarium (Bittleihe) meint die widerrufbare, auf eine Bitte hin erfolgende Einräumung eines Rechts das keinen Rechtsanspruch verbindet.

(Quelle: Help.gv.at)

REALLAST

Reallast meint die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass auf dem Grundstück an die/den Berechtigte/n wiederkehrende Leistungen zu entrichten sind.

Hinweis: Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung. Inhalt und Umfang des Rechts müssen möglichst genau angegeben werden.

(Quelle: Help.gv.at)

SUPERÄDIFIKATE

Superädifikate sind Gebäude, die auf einem fremden Grundstück in der Absicht errichtet werden, dass sie nicht auf Dauer auf diesem Grundstück bleiben.

Eigentümer/in von Superädifikaten müssen üblicherweise dem/der Grundstückseigentümer/in ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zahlen.

Beispiel: Markt - und Praterhütten, Schrebergartenhäuschen

(Quelle: Help.gv.at)

TREUHÄNDER

Die Treuhänderin/der Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber im Interesse einer/s anderen. Sie/Er tritt nicht als Stellvertreterin/Stellvertreter auf.

Im Bereich der notariellen Treuhandschaft beim Kauf von Grundstücken oder Eigentumswohnungen übernimmt der/die Notar/in als Treuhänder/in die Haftung, dass die Käufer/in gegen treuhändigen Erlag des Kaufpreises lastenfreies Eigentum erwerben kann.

(Quelle: Help.gv.at)

VORKAUFSRECHT

Eine Liegenschaft ist mit einem Vorkaufsrecht belastet-der Vorkaufsberechtigte ist in Wartestellung. Nun möchte der Eigentümer seine Liegenschaft verkaufen und sucht nach Interessenten. Ein anderer als der Vorkaufsberechtigte ist bereit, für diese Liegenschaft einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen, und schließt darüber mit dem Eigentümer einen Kaufvertrag ab. Mit diesem Kaufvertrag wird nunmehr der Verkaufsberechtigte konfrontiert. Dieser hat zur Einlösung seines Rechtes die Möglichkeit, sich binnen einer Frist von 30 Tagen zu erklären, ob er genau zu denselben Bedingungen wie das vorliegende Anbot die Immobilie kaufen möchte, da ansonsten sein Vorkaufsrecht erlöschen würde.

(Quelle: Notariatskammer OÖ)

WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG

Mit einem Wohnungseigentumsvertrag wird erstmalig an den Wohnungen eines Hauses ein rechtliches Nutzungs- und Verfügungsrecht begründet. Diesem Wohnungseigentumsvertrag liegt dabei ein schriftliches Gutachten zugrunde. In diesem Gutachten werden die einzelnen Eigentumswohnungen dieses Hauses genau beschrieben und die einzelnen Bestandteile genau angeführt, die nicht zu einer einzelnen Wohnungseigentumseinheit gehören, sondern dem Nutzen aller Eigentümer der Eigentumswohnung des konkreten Hauses dienen.

Im Gegensatz zu sonstigen Liegenschaften können bei Eigentumswohnungen maximal 2 Personen gemeinsam Eigentümer sein. Zur Eintragung im Grundbuch bedarf es der Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien.

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